Allgemeine Verkaufsbedingungen der FSP-Tech GmbH
image_pdfimage_print

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Für den Kaufvertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese AGB
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB unsere
Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos an den Käufer ausführen.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsreche stehen dem Käufer nur zu, wenn der
Gegenanspruch nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden
müssen daher schriftlich bestätigt werden, um gültig zu sein.

(5) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der Parteien ist unser Geschäftssitz.

(6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
(CISG) ist ausgeschlossen.

(7) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die
Gerichte an unserem Geschäftssitz ausschließlich zuständig. Dies gilt auch für Ansprüche
aus unerlaubter Handlung. Wir sind jedoch berechtigt, die Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand
des Käufers anzurufen.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so
bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 2 ANGEBOT/BESTELLUNG

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit in den Angeboten schriftlich nichts Gegenteiliges
ausgewiesen ist.

(2) Der Käufer ist für einen Zeitraum von 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. Diese
Frist beginnt an dem Tag, an dem uns die Bestellung zugeht. Wir sind berechtigt, die
Bestellung innerhalb dieser 2 Wochen entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.

(3) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern nicht
die bestellte Ware ohne Auftragsbestätigung geliefert wurde.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Versandkosten sind in den Preisangaben nicht enthalten, es sei denn, es
wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr
als 4 Monaten die Listenpreise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen
(insbesondere Materialpreis- oder Personalkostensteigerungen). Diese Kostensteigerungen
werden wir dem Käufer auf Wunsch nachweisen.

(3) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 33 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig (30 Tage Zahlungsziel + 3 Tage Postlaufzeit). Abzüge (Rabatte, Skonto etc.) dürfen nur
vorgenommen werden, soweit diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

(4) Auch bei einer anderslautenden Tilgungsbestimmung des Käufers sind wir berechtigt,
Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so dürfen wir die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung anrechnen.

§ 4 LIEFERZEIT

(1) Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese zuvor schriftlich
bestätigt haben.

(2) Im Falle des Lieferverzuges kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen
und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche auf
Grund Lieferverzugs oder wegen Nichterfüllung sind im Falle leichter Fahrlässigkeit von uns
oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

§ 5 GEFAHRENÜBERGANG, VERPACKUNGEN

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an einen vom Käufer oder von
uns beauftragten Fuhrunternehmer geht die Gefahr auf den Käufer über. Erhält der
Fuhrunternehmer bei der Anlieferung durch den Käufer keine Abladeanweisung, so ist er
berechtigt, die Ware an geeigneter Stelle abzuladen.

(2) Transport- und alle anderen Verpackungen werden nicht zurückgenommen mit Ausnahme
von Paletten.

(3) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
absichern. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Käufer

§ 6 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

(1) Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen
Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 434 ff. BGB).

(2) Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel innerhalb von 2
Wochen nach Ablieferung anzuzeigen sind, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 2
Wochen nach Ablieferung und Kenntnisnahme durch den Käufer. Die Anzeige bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Die Rechte des Käufers verjähren innerhalb von 24 Monaten, beginnend mit der Ablieferung der Ware.

§ 7 HAFTUNG

Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach
dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen
zwingend gehaftet wird. Wir haften darüber hinaus unbeschränkt für Schäden aus Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. In allen übrigen Fällen der Fahrlässigkeit haften wir
nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist der Schadensersatz
summenmäßig auf das beschränkt, was bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar war.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis der Kaufpreis vollständig bezahlt und
alle Forderungen aus der beiderseitigen Geschäftsbeziehung vollständig beglichen wurden.
Nach einem Rücktritt unsererseits ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware an uns
herauszugeben. Wir sind berechtigt, die Ware zu verwerten und den Verwertungserlös auf
die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere muss er die
Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahl genügend versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese rechtzeitig auf
eigene Kosten durchführen lassen.

(3) Dem Käufer ist untersagt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit
zu übereignen. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte
hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich
und schriftlich Meldung zu machen.

(4) Der Käufer darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt uns
jedoch bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages alle Forderungen ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern erwachsen und zwar unabhängig
davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, es sei denn, der Käufer gerät in Zahlungsverzug
oder über das Vermögen des Käufers wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
In diesen beiden Fällen ist der Käufer verpflichtet, die uns abgetretenen Forderungen zu
individualisieren und uns Namen und Anschrift des Schuldners mitzuteilen sowie alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache.

(6) Der Käufer tritt uns zur Sicherung auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung
der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Wir verpflichten uns, die uns eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am
nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag
als lückenhaft erweist.

Stand: Juli 2020