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Allgemeine Einkaufsbedingungen der FSP-Tech GmbH

  1. Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
  2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen annimmt oder bezahlt.

I. Bestellungen

  1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
  2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Lieferadresse, vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten, sowie Ust-ID-Nr. und Zolltarifnummern (bei Einfuhr aus der EU).

II. Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat.

III. Lieferungs-/Leistungsumfang

  1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u.a., dass – der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein;
    • der Auftragnehmer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferungen/Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind;
    • der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
  2. Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.
  3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

IV. Qualität

Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.

V. Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit.
  2. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
  3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.

VI. Anlieferung/Leistung und Lagerung

    1. Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.
    2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftragnehmer, wenn diese Stelle die  Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.Versandanschrift für Pakete und Päckchen:

      FSP-Tech GmbH
      Heinz-Bäcker-Str. 27
      45356 Essen
      Anlieferzeiten:
      Mo.-Do.: 8-17Uhr
      Fr.:8-15Uhr

      Versandanschrift Produktion:

      Heinz Meyer Feuerwehrbedarf GmbH
      Kom.: FSP-Tech GmbH
      Magirusstraße 4
      49453 Rehden
      Mo.-Do.: 8-16Uhr / Fr.:8-15Uhr

    3. Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs/Leistungsscheine sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
    4. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den Waagen des Auftraggebers festgestellte Gewicht maßgebend.
    5. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
    6. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.
    7. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.
    8. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
    9. Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

VII. Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung

  1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber  zu nennen.
  3. Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.

VIII. Kündigung

  1. Auch wenn der jeweilige Vertrag kein Werkvertrag ist, hat der Auftraggeber das Recht, ihn ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649, S. 2, 2. Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer Ansprüche seiner Lieferanten nicht erfüllt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

IX. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

  1. Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
  2. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  3. Der Kaufpreis wird fällig nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung durch den Lieferanten und Zugang der Rechnung. Der Zugangszeitpunkt ergibt sich aus unserem Posteingangsstempel. Die Zahlung erfolgt unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder innerhalb 30 Tagen Netto, solange nicht anders schriftlich vereinbart.
  4. Notwendige Voraussetzung zur Zahlung ist eine Rechnung gemäß § 14 UStG.
  5. Bei Lieferverzug und Reklamationen behält der Verwender sich das Recht auf Aufrechnung vor. Die Beweislast liegt beim Lieferanten.

X. Ansprüche aus Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
  2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
  3. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern der Schuldner den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
  4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftragnehmer schuldhaft nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen oder die Lieferung/Leistung schuldhaft nicht vertragsgemäß durchführen, so ist der Auftraggeber berechtigt die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen. Wenn ein dringender Fall vorliegt, in dem es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen/beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.
  5. Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

XII. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

XIII. Verbot der Werbung/Geheimhaltung

  1. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftraggebers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-Gehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

XIV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag.

XV. Datenschutz

Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.

XVI. REACH-Klausel

Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.

XVII. Anwendbare Fassung

Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgebend.

Stand: April 2015